1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen gelten für Lagerverträge über Umzugsgut, soweit der Einlagerer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die Lagerung nicht als Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zur Selbsteinlagerung (Self-Storage) vereinbart wird.
1.2 Die Leistungen des Lagerhalters werden auf Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder eine Individualvereinbarung entgegenstehen. Für künftige Lagerungen gelten diese Bedingungen nur, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
1.3 Maßgeblich für die rechtliche Einordnung des Vertrags ist sein tatsächlicher Inhalt. Übernimmt der Lagerhalter neben der Überlassung von Raum oder Fläche die Obhut und ordnungsgemäße Aufbewahrung des Lagerguts, gelten die Vorschriften über den Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB), unabhängig von der Bezeichnung des Vertrags.
2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung der Interessen des Einlagerers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
2.2 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Den Lagerräumen stehen geeignete Möbelwagen oder Container gleich, soweit deren Verwendung als Lagerraum vereinbart ist.
2.2.1 Lagert der Lagerhalter bei einem Dritten ein, bleibt er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Durchführung des Lagervertrags verantwortlich. Name und Lagerort des Dritten werden dem Einlagerer unverzüglich in Textform mitgeteilt, sofern dies nicht bereits aus dem Vertrag oder Lagerschein hervorgeht.
2.2.2 Bei Einlagerung wird grundsätzlich ein Lagerverzeichnis erstellt und von den Parteien bestätigt. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert, Behältnisse stückzahlmäßig erfasst werden. Bei unmittelbar an der Verladestelle verschlossenen und verschlossen eingelagerten Containern kann auf ein Einzelverzeichnis verzichtet werden; der Verzicht ist zu dokumentieren.
2.2.3 Der Einlagerer erhält nach Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrags und des Lagerverzeichnisses. Bei Teilauslagerungen werden die entsprechenden Abgänge dokumentiert.
3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer hat bei Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, wenn insbesondere gefährliche, verderbliche, ungezieferanziehende oder besonders wertvolle Güter sowie lebende Pflanzen oder Tiere eingelagert werden sollen.
3.2 Bei gefährlichen Gütern sind Art und Umfang der Gefahr sowie erforderliche Vorsichtsmaßnahmen vollständig mitzuteilen. Soweit besondere gefahrgut-, umwelt-, abfall- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten, hat der Einlagerer die für eine rechtmäßige Lagerung erforderlichen Angaben und Klassifizierungen bereitzustellen.
3.3 Bei Verletzung dieser Informationspflichten kann der Lagerhalter die Annahme verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben oder zur Abholung bereitstellen. Bei einer unmittelbaren Gefahr darf der Lagerhalter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
3.4 Gesetzliche Ansprüche und Haftungsregelungen für vom Einlagerer schuldhaft verursachte Schäden bleiben unberührt. Eine pauschale Haftungssumme wird nicht vereinbart.
4. Lagerverzeichnis und Berechtigung zur Auslieferung
4.1 Der Einlagerer hat das Lagerverzeichnis nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und erkennbare Abweichungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine formularmäßige Ausschluss- oder Beweiswirkung allein wegen des Ablaufs einer bestimmten Frist wird nicht vereinbart; gesetzliche Vorschriften und vertraglich wirksam vereinbarte Fristen bleiben unberührt.
4.2 Der Lagerhalter darf das Lagergut nur an den Einlagerer oder an einen von ihm nachweisbar bevollmächtigten Dritten ausliefern. Bei Vorlage eines Lagerscheins gelten die gesetzlichen Vorschriften über dessen Legitimation. Der Lagerhalter trifft angemessene organisatorische Maßnahmen, um eine Auslieferung an Nichtberechtigte zu verhindern.
4.3 Bei vollständiger Auslieferung kann der Lagerhalter eine schriftliche Empfangsbestätigung verlangen.
5. Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer darf die Lagerräume nach vorheriger Abstimmung während der Betriebszeiten besichtigen. Einwände gegen die Unterbringung sind möglichst unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlichen Pflichten des Lagerhalters nach § 475 HGB bleiben unberührt.
5.2 Während der Einlagerung darf der Einlagerer das Lager nach vorheriger Vereinbarung und in Begleitung des Lagerhalters betreten.
5.3 Anschriften- und Kontaktdatenänderungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.
6. Lagergeld
6.1 Rechnungen über Lagergeld, Nebenleistungen, Versicherungsprämien und erstattungsfähige Aufwendungen sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zahlbar.
6.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
6.3 Bei monatlicher Vorauszahlung ist das Lagergeld bis spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.4 Notwendige und nach dem Vertrag erstattungsfähige Auslagen sind zu ersetzen.
6.5 Kosten für Einlagerung, Lagerbesuche, Teil-Ein- und Auslagerungen sowie die spätere Auslagerung werden nach Vereinbarung, hilfsweise nach den tatsächlich erforderlichen Aufwendungen berechnet.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
7.1 Gegen fällige Ansprüche des Lagerhalters darf der Einlagerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
7.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Einlagerers bedarf der Zustimmung des Lagerhalters nur, soweit dies gesetzlich zulässig und sachlich gerechtfertigt ist.
7.3 Für Lagerscheine gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters
8.1 Der Lagerhalter hat wegen fälliger Forderungen aus dem Lagervertrag die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte. Weitergehende Rechte werden nicht vereinbart.
8.2 Die Verwertung eines Pfandrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Benachrichtigungs- und Fristvorschriften werden nicht zu Lasten des Einlagerers verkürzt.
8.3 Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen Verträgen wird nur ausgeübt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8.4 Zeit und Ort einer Verwertung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt und bekannt gemacht.
9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist keine feste Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
9.2 Die ordentliche Kündigung ist in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich, sofern keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart wurde.
9.3 Im Falle der Kündigung durch den Einlagerer ist ein Termin für die Herausgabe des Lagerguts abzustimmen. Bis zur Beendigung des Vertrags und Herausgabe bleiben fällige Entgeltansprüche bestehen.
10. Haftung des Lagerhalters
10.1 Der Lagerhalter haftet nach § 475 HGB für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Lagerguts zwischen Übernahme zur Lagerung und Auslieferung, soweit er nicht nachweist, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
10.1.1 Der Einlagerer hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass das Gut unbeschädigt übergeben und beschädigt oder unvollständig zurückgegeben wurde. Steht dies fest, hat der Lagerhalter im Rahmen des § 475 HGB konkret darzulegen und zu beweisen, wie der Schaden entstanden ist und dass er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Eine formularmäßige Abweichung von dieser gesetzlichen Beweislast wird nicht vereinbart.
10.1.2 Bei Verlust ist grundsätzlich der nach den gesetzlichen Vorschriften zu ermittelndem Wert des Gutes zu ersetzen. Für die Schadensberechnung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Bedingungen keine wirksame Haftungsbegrenzung enthalten.
10.1.3 Bei Beschädigung ist der nach den gesetzlichen Vorschriften zu ermittelndem Minderwert bzw. erforderliche Wiederherstellungsaufwand maßgeblich.
10.2 Für sonstige Vermögensschäden haftet der Lagerhalter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Haftungsbegrenzungen.
11. Haftungsausschlüsse
11.1 Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auch bei Anwendung der gesetzlich geschuldeten Sorgfalt nicht abwendbar war oder ausschließlich aus einem vom Einlagerer zu vertretender Umstand resultiert.
11.2 Keine Haftung besteht für Schäden, die ausschließlich auf Krieg, höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Kernenergie oder sonstige gesetzlich anerkannte Haftungsausschlusstatbestände zurückzuführen sind, soweit den Lagerhalter hierfür keine zurechenbare Pflichtverletzung trifft.
11.3 Für Schäden infolge der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Lagerguts haftet der Lagerhalter nicht, soweit diese Beschaffenheit für den Schaden ursächlich war und der Lagerhalter sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen oder beherrschen konnte.
11.4 Bei vom Einlagerer selbst verpackten oder verschlossenen Ladeeinheiten haftet der Lagerhalter für Schäden am Inhalt nur, soweit eine Pflichtverletzung des Lagerhalters oder seiner Erfüllungsgehilfen nachgewiesen ist.
11.5 Für lebende Tiere und Pflanzen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln unter Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Lagerguts.
11.6 Die vorstehenden Ausschlüsse gelten nicht, soweit zwingendes Recht eine Haftung anordnet.
12. Haftungsbegrenzungen und Wertdeklaration
12.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Güterschäden der Höhe nach auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes begrenzt.
12.2 Für Inventurdifferenzen kann – soweit gesetzlich zulässig und transparent vereinbart – eine gesonderte jährliche Höchsthaftung von 70.000 EUR vereinbart werden. Dies gilt nur, wenn Art und Umfang der Inventur sowie die Berechnungsgrundlage im Vertrag nachvollziehbar festgelegt sind.
12.3 Der Einlagerer kann vor Einlagerung einen höheren Wert des Gutes in Textform deklarieren. Eine hieran anknüpfende Erhöhung der Haftung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung über den zusätzlichen Haftungsumfang und die hierfür geschuldete Vergütung voraus.
12.4 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht.
12.5 Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Lagerhalter nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden. Die gesetzlichen Beweislastregeln werden durch diese Klausel nicht verändert.
12.6 Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit sie nach zwingendem Recht oder nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam wäre.
13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Mitarbeiter und sonstigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 278 BGB.
14. Anzeigen, Verjährung und Erlöschen von Ansprüchen
14.1 Offensichtliche Schäden, Verluste oder Teilverluste sollen bei Selbstabholung möglichst bei Übergabe, in allen anderen Fällen unverzüglich nach Ablieferung in Textform angezeigt werden.
14.2 Nicht offensichtliche Schäden sollen unverzüglich nach Entdeckung in Textform angezeigt werden.
14.3 Anzeigen dienen insbesondere der schnellen Sachverhaltsaufklärung und Schadensminderung. Ein Anspruch erlischt allein wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Anzeigeempfehlungen nur, soweit dies gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart ist.
14.4 Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 475a HGB in Verbindung mit § 439 HGB. Im Fall des vollständigen Verlusts beginnt die Verjährung nach Maßgabe des § 475a HGB.
15. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten mit Einlagerern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand am Sitz, der vom Einlagerer beauftragten Niederlassung des Lagerhalters vereinbart, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
16.2 Gesetzliche Rechte zur Kündigung oder Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Insolvenz, bleiben unberührt.
17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses anwendbar wäre.
18. Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Lagerhalters.
19. Streitbeilegung
Gesetzliche Verpflichtungen zur Information über Verbraucherschlichtung oder zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bleiben unberührt. Soweit der Vertrag ausschließlich mit Unternehmern geschlossen wird, werden keine darüberhinausgehenden Teilnahmeverpflichtungen begründet.