Allgemeine Geschäfts­­bedingungen

Löwen Umzüge e.K.

Inhaber: Haubir Algaf
Lerchenstraße 66
80995 München

Tel.: 089 – 28 93 78 78
Fax: 089 – 28 93 78 80
E-Mail: info@loewen-umzuege.com
Website: www.loewen-umzuege.com

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der LÖWEN UMZÜGE e.K. (nachfolgend „Möbelspediteur“) über die Beförderung von Umzugsgut sowie für damit zusammenhängende, vereinbarte Leistungen, insbesondere Be- und Entladen, Ab- und Aufbau, Verpacken, Auspacken, Montagearbeiten, Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 451 ff. HGB. Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften wird nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Möbelspediteurs durch den Kunden oder durch eine Auftragsbestätigung zustande.

(2) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Nachträge. Angaben zu Mengen, Volumen, Stockwerken, Laufwegen, Möbeln und sonstigen Rahmenbedingungen beruhen, soweit nicht anders vereinbart, auf den Angaben des Kunden.

(3) Bei Verbrauchern umfassen die gesetzlichen Pflichten des Frachtführers insbesondere das Ab- und Aufbauen (bei zusätzlicher Beauftragung) der Möbel, sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes. Weitere umzugstypische Leistungen, insbesondere Verpackung und Kennzeichnung, gehören bei Verbrauchern zu den Pflichten, soweit sie nach dem Vertrag geschuldet sind.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen, insbesondere über Umfang und Art des Umzugsgutes, Zufahrtsmöglichkeiten, Stockwerke, Aufzüge, besondere Laufwege und örtliche Besonderheiten.

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Räumlichkeiten und Zufahrten zum vereinbarten Termin zugänglich sind und das Umzugsgut zur Leistung bereitsteht, soweit nicht der Möbelspediteur eine abweichende Leistung schuldet.

(3) Der Kunde hat besonders wertvolle, persönliche oder unersetzliche Gegenstände, Bargeld, Schmuck, Urkunden, Wertpapiere und vergleichbare Gegenstände grundsätzlich selbst sicher zu verwahren und zu transportieren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Gefährliche Güter und Gegenstände, von denen besondere Gefahren ausgehen können, sind vor Vertragsschluss vollständig anzugeben.

(5) Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

(6) Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarten und fälligen Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf einsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

§ 4 Nicht zu befördernde Gegenstände

Nicht befördert werden müssen insbesondere Waffen und Munition, explosive oder radioaktive Stoffe, entzündliche oder stark ätzende Stoffe, sonstige gefährliche Stoffe, Giftstoffe sowie Gegenstände, deren Beförderung gesetzlich verboten ist. Für die Beförderung lebender Tiere und Pflanzen bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Der Möbelspediteur ist berechtigt, die Beförderung solcher Gegenstände abzulehnen oder bereits übernommene Gegenstände auf Kosten des Kunden auszusondern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 5 Preise, Zusatzleistungen und Nachträge

(1) Es gilt der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis.

(2) Zusätzlich vergütet werden Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren oder vom Kunden nach Vertragsschluss veranlasst werden, soweit hierfür ein Anspruch nach dem Vertrag oder Gesetz besteht.

(3) Hierzu können insbesondere zusätzliche Fahrten, zusätzliche Mengen, längere Laufwege, nicht mitgeteilte Stockwerke oder fehlende Aufzüge, Wartezeiten aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, zusätzliche Montage- oder Verpackungsleistungen, zusätzliche Entsorgungsmengen sowie behördliche oder tatsächlich erforderliche Zusatzleistungen gehören.

(4) Zusatzleistungen werden, soweit möglich, vor ihrer Ausführung mit dem Kunden abgestimmt.

§ 6 Halteverbotszonen, Zufahrt und Wartezeiten

(1) Die Verantwortung für die rechtzeitige Beantragung einer erforderlichen Halteverbotszone richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Soweit der Möbelspediteur die Beantragung übernimmt, werden die hierfür vereinbarten Kosten berechnet.

(2) Kann der Möbelspediteur die Be- oder Entladestelle wegen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, fehlender Zufahrt, nicht verfügbarer Schlüssel oder anderer vom Kunden zu vertretende Umstände nicht oder nur erschwert erreichen, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen berechnet werden, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

(3) Wartezeiten werden nach dem vereinbarten Preis bzw. nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet, soweit sie nicht vom Möbelspediteur zu vertreten sind.

§ 7 Verpackung, Kennzeichnung und Transportsicherung

(1) Verpackungs- und Kennzeichnungsleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht.

(2) Soweit der Kunde selbst verpackt oder Gegenstände selbst für den Transport vorbereitet, hat er für eine geeignete Verpackung und Sicherung zu sorgen. Besondere Hinweise des Möbelspediteurs sind zu beachten.

(3) Bei Geräten mit beweglichen oder empfindlichen Teilen wie z. B. Waschmaschine, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräte, EDV-Anlagen sind erforderliche Transportsicherungen entsprechend den Herstellerangaben vorzunehmen, soweit dies dem Kunden obliegt. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§ 8 Montage-, Demontage- und Installationsarbeiten

(1) Ab- und Aufbauarbeiten werden nur im vereinbarten Umfang durchgeführt.

(2) Elektro-, Gas-, Wasser-, Sanitär- und vergleichbare Installationsarbeiten werden nur übernommen, wenn hierfür ausdrücklich eine entsprechende fachliche Leistung vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

(3) Der Möbelspediteur ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen, wenn die erforderliche sichere oder fachgerechte Durchführung nicht gewährleistet ist.

§ 9 Zahlung und Fälligkeit

(1) Die Zahlungsweise und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen sind zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig.

(2) Soweit eine Zahlung bei Abschluss der Leistung vereinbart ist, ist der offene Betrag nach Abschluss der vereinbarten Leistung fällig.

(3) Der Kunde kann mit den vom Möbelspediteur angebotenen und rechtlich zulässigen Zahlungsmitteln zahlen. Üblicherweise erfolgt die Bezahlung in bar, im Anschluss des Auftrages.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Rechte des Möbelspediteurs bleiben unberührt.

(5) Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.

(6) Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Aufrechnungsmöglichkeit vorsehen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(2) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Stornierung und Terminänderung

(1) Stornierungen und Terminänderungen sollen möglichst unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.

(2) Im Falle einer Kündigung, eines Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die im Einzelfall wirksam vereinbarten Regelungen.

(3) Eine pauschalierte Entschädigung wird nur verlangt, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit gesetzlich erforderlich.

§ 12 Haftung des Möbelspediteurs

(1) Für Umzugsverträge gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen der §§ 451 ff. HGB sowie die darauf verwiesenen Vorschriften des HGB.

(2) Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes gilt grundsätzlich die gesetzliche Haftungshöchstgrenze von 620 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird, soweit keine gesetzlich oder vertraglich wirksame weitergehende Haftung vereinbart wurde.

(3) Für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

(4) Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorsieht, insbesondere bei vorsätzlichem oder entsprechend gesetzlich qualifiziertem Verhalten.

§ 13 Haftungsausschlüsse und besondere Haftungsrisiken

Die gesetzlichen Haftungsausschlüsse und besonderen Haftungsrisiken, insbesondere für bestimmte Wertgegenstände, ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, vom Kunden vorgenommene Be- oder Entladung, bestimmte Behältertransporte, besondere örtliche Verhältnisse, lebende Tiere oder Pflanzen sowie die besondere Beschaffenheit des Umzugsgutes, richten sich nach den §§ 451d ff. HGB. Eine Haftungsbefreiung greift nur im Umfang der gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Besondere Haftungsausschlussgründe Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern
  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
  • Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 14 Außervertragliche Ansprüche und Wegfall der Haftungsgrenzen

(1) Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht deren Anwendung ausschließt. Dies gilt insbesondere bei vorsätzlichem oder gesetzlich gleichgestelltem qualifiziertem Fehlverhalten.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die Haftungsregelungen ausschließlich im Umfang der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Von den gesetzlichen Haftungsvorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

§ 15 Weitergehende Haftung und Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Kunden auf die Möglichkeit hin, gegen ein zusätzliches Entgelt eine weitergehende Haftung zu vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Kunde kann ferner eine gesonderte Transportversicherung vereinbaren. Umfang, Versicherungssumme und Prämie sind vor Vertragsschluss gesondert festzulegen.

§ 16 Schadensanzeige

(1) Der Kunde bzw. Empfänger hat das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu überprüfen und diese möglichst sofort auf dem Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll konkret zu dokumentieren und beim Möbelspediteur schriftlich anzuzeigen.

(2) Für die Wahrung von Ersatzansprüchen gelten die gesetzlichen Anzeige- und Ausschlussfristen, insbesondere § 451f HGB. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb der gesetzlichen Frist spezifiziert anzuzeigen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll schriftlich festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen müssen dem Möbelspediteur innerhalb 14 Tage nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

(4) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Eine Anzeige nach der Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Die Anzeige sollte aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Die gesetzlichen Anforderungen an Form und Frist bleiben maßgeblich.

§ 17 Ausführender Frachtführer und Subunternehmer

Der Möbelspediteur darf zur Durchführung des Auftrags andere Frachtführer, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den für den Umzugsvertrag geltenden Bestimmungen des HGB.

(1) Der Möbelspediteur ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags geeigneter Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und – soweit gesetzlich zulässig – anderer Frachtführer zu bedienen.

(2) Für die Haftung des Möbelspediteurs sowie für die Haftung der von ihm eingesetzten Personen und Unternehmen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nur im jeweils gesetzlich zulässigen Umfang.

(3) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 18 Ausführender Möbelspediteur und Einsatz Dritter

(1) Der Möbelspediteur ist berechtigt, den Umzug oder einzelne Teile der vereinbarten Leistungen durch einen anderen geeigneten Frachtführer oder Möbelspediteur ausführen zu lassen, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften oder berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

(2) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen anderen Frachtführer oder Möbelspediteur ausgeführt, gelten für dessen Haftung die gesetzlichen Vorschriften. Der ausführende Frachtführer oder Möbelspediteur kann im gesetzlich zulässigen Umfang die Einwendungen und Haftungsbegrenzungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zustehen.

(3) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, haften der Möbelspediteur und der ausführende Frachtführer oder Möbelspediteur für Schäden als Gesamtschuldner.

(4) Für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Personen, deren sich der ausführende Frachtführer oder Möbelspediteur zur Durchführung der Beförderung bedient, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere die zugunsten von Verbrauchern geltenden Vorschriften der §§ 451 ff. HGB, bleiben unberührt.

§ 19 Lagerung

Soweit Umzugsgut gelagert wird, gelten die im Lagervertrag bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Lagerbedingungen. Werden Allgemeine Lagerbedingungen einbezogen, werden diese dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 20 Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen

(1) Bei Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen werden die bei Besichtigung, Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegten Gegenstände und Räume im vereinbarten Umfang geräumt und entsorgt.

(2) Nicht umfasst sind gefährliche Abfälle, Sondermüll, Giftstoffe, explosive oder radioaktive Stoffe, Asbest und sonstige Stoffe, deren Entsorgung besondere behördliche oder fachliche Voraussetzungen erfordert, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Werden bei der Durchführung wesentlich größere Mengen oder andere als die besichtigten Gegenstände festgestellt, ist der Möbelspediteur berechtigt, die zusätzliche Leistung vor ihrer Durchführung mit dem Kunden abzustimmen und hierfür ein zusätzliches Entgelt zu verlangen, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

(4) Wertanrechnungen für verwertbare Gegenstände erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 21 Elektro- und Installationsarbeiten bei Entrümpelungen

Der Ausbau von Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstigen fest installierten Anlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und fachgerecht sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden kann.

§ 22 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Schließt ein Verbraucher mit dem Möbelspediteur einen Vertrag im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB), steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sofern kein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegt.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsschlusses, soweit das Gesetz keinen abweichenden Fristbeginn vorsieht. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. § 355 BGB bleibt maßgeblich.

(3) Der Widerruf ist gegenüber

LÖWEN UMZÜGE e.K.
Inhaber: Haubir Algaf
Lerchenstraße 66
80995 München
Telefon: 089 – 28 93 78 78
Fax: 089 – 28 93 78 80
E-Mail: moc.egeuzmu-neweol@ofni

durch eine eindeutige Erklärung über den Entschluss zum Widerruf des Vertrags zu erklären. Der Verbraucher kann hierfür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

(4) Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist: Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Möbelspediteur bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der vereinbarten Dienstleistung beginnt, hat der Möbelspediteur den Verbraucher zuvor über die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen dieses vorzeitigen Leistungsbeginns zu informieren.

(5) Widerruft der Verbraucher den Vertrag nach einem von ihm ausdrücklich verlangten Beginn der Dienstleistung während der Widerrufsfrist, hat er dem Möbelspediteur nach Maßgabe des § 357a Abs. 2 BGB grundsätzlich einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(6) Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung: Das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über eine Dienstleistung kann vorzeitig erlöschen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Möbelspediteur mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und der Verbraucher zugleich bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall einzuhalten.

(7) Die gesetzlichen Vorschriften über Ausschlüsse und das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

(8) Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine gesonderte und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung.

(9) Die Regelungen dieses § 20 ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Widerrufsbelehrung.

§ 23 Außergerichtliche Streitbeilegung

Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Eine bestehende gesetzliche Informationspflicht wird gesondert erfüllt.

§ 24 Gerichtsstand

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Vereinbarung eines hiervon abweichenden Gerichtsstands wird gegenüber Verbrauchern nur getroffen, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zulässig ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – München als Gerichtsstand vereinbart.

(3) Für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Gerichtsstandsvereinbarungen.

(4) Gesetzlich begründete besondere oder ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 25 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

(2) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag gehen diesen AGB vor.

(3) Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

Stand: 01.10.2026